Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen der screenshine fine media erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäfts- oder Einkaufbedingungen des Kunden, werden nur durch die schriftliche Bestätigung der screenshine fine media wirksam. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen dem Kunden und der screenshine fine media.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Die Angebote der screenshine fine media sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Kunden. Alle Preise der screenshine fine media sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferungen und Leistungen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte
3.1
Jeder der screenshine fine media erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag.
Der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet
ist.
3.2
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann wenn die nach §2
UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
der screenshine fine media weder im original noch bei der Reproduktion verändert
werden, jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen diese Bestimmung berechtigt die screenshine fine media eine Vertragsstrafe
in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine
Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
3.4
Die screenshine fine media überträgt dem Auftraggeber die für
den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist. Wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte
gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
3.5
Die screenshine fine media hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt die screenshine fine media zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines
höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten
bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen
Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu
machen, bleibt unberührt.
3.6
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 4 Vergütung
4.1
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der
Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.2
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
4.3
Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als
ursprünglich vorgesehen, genutzt.
So ist die screenshine fine media berechtigt, die Vergütung für die
Nutzung nachtägliche in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz, zwischen
der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
4.4
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die die screenshine fine media für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 5 Fälligkeit der Vergütung
5.1
Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes sofort fällig. Sie ist
ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so
ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von
der screenshine fine media hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, uns zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.2
Bei Zahlungsverzug kann die screenshine fine media Verzugszinsen in Höhe
von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
§ 6 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1
Sonderleistung wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskript
Studium, Drucküberwachung etc. Werden nach Zeitaufwand in Anlehnung an
den Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
6.2
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremddienstleistungen im Namen
und für Rechnung der screenshine fine media abgeschlossen werden, verpflichtet
sich der Auftraggeber, der screenshine fine media im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
6.3
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien,
für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.4
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag
zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung
des Auftraggebers.
7.3
Die screenshine fine media ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die
im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht
der Auftraggeber die Herausgeber von Computerdaten, so ist dies gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten. Hat die screenshine fine media dem Auftraggeber
Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung der screenshine fine media geändert werden.
§ 8 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der screenshine fine media
Korrekturmuster vorzulegen.
8.2
Die Produktionsüberwachung durch die screenshine fine media erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist die screenshine fine media berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die screenshine
fine media haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt, der Auftraggeber
der screenshine fine media mindestens 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege
unentgeltlich. Die screenshine fine media ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke
der Eigenwerbung zu verwenden.
§ 9 Haftung
9.1
Die screenshine fine media verpflichtet sich, di Auftrag mit größtmögliche
Sorgfalt aufzuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen,
Filme, Displays. Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für
entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit , Ein
über den Materialwert herausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.2
Die screenshine fine media verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen
nicht.
9.3
Sofern die screenshine fine media notwendige Fremddienstleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der screenshine
fine media. Die screenshine fine media haftet nur für eigenes Verschulden
und nur für Vorsatz, und grobe Fahrlässigkeit.
9.4
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und
Bild.
9.5
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der screenshine fine media.
9.6
Für die Wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten haftet die screenshine fine media nicht.
9.7
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich bei der screenshine fine media geltend zu machen. Danach
gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
§ 10 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Produktion Änderungen , so hat er die Mehrkosten
zu tragen. Die screenshine fine media behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
10.2
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die screenshine fine media eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der screenshine fine
media übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die screenshine
fine media von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1
Erfüllungsort ist der Sitz der screenshine fine media.
11.2
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung
der übrigen Bestimmungen nicht.
11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Stand 11/2004
screenshine fine media H. Weiper Altenberge